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Satzung

Hier finden Sie die Vereinssatzung des FC 08 Homburg-Saar e.V., die mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 19.02.2024 in Kraft getreten ist, zum Nachlesen und als Download.

PRÄAMBEL

Der saarpfälzische Traditionsverein FC 08 Homburg blickt auf eine wechselvolle Geschichte. Am 1. August 1908 wurde der „Fußball-Club Homburg 1908“ im Gasthaus „Hohenburg“ gegründet. Von den 17 Gründungsmitgliedern wurde Karl Fischer zum allerersten Vorsitzenden gewählt.

Auf der Generalversammlung 1913 beschlossen die Mitglieder die Umbenennung in „Fußballverein Homburg, Pfalz e.V.“.

Während der Zeit des Nationalsozialismus erfolgte im Zuge der Gleichschaltung der Zusammenschluss der drei Homburger Vereine „FV Homburg“, „Sportclub Union“ und „Turnverein 1878/1910 Homburg/Saar“ zum „Verein für Leibesübungen e. V. Homburg“. Der VfL Homburg wurde nach dem 2. Weltkrieg durch das vom Alliierten Kontrollrat am 10. Oktober 1945 erlassene Kontrollratsgesetz Nr. 2 aufgelöst und die Fußballer traten zunächst als SV Homburg auf.

Anlässlich des 50-jährigen Bestehens wurde der Verein 1958 in „Fußball-Club e. V. Homburg“ umbenannt. Am 16. Dezember 1976 erhielt der Verein seinen bis heute gültigen Namen „Fußball-Club 08 Homburg-Saar e. V.“.

In seiner bewegten Geschichte erlebte der FC 08 Homburg viele Höhen und Tiefen. Er blickt auf zahlreiche Erfolge zurück. Hierzu zählen vor allem die Meisterschaft in der 2. Bundesliga 1986 und der damit verbundene Aufstieg in die Bundesliga. Ebenso auch der zweite Aufstieg in die Bundesliga 1989. Drei Spielzeiten verbrachte der FCH in der höchsten deutschen Spielklasse. Hinzu kommen der Gewinn der Deutschen Amateurmeisterschaft 1983 und mehrfache Saarlandpokalsiege.

Der traditionsreichen Vergangenheit bewusst und der Zukunft und seinen Mitgliedern stets verpflichtet, handelt der Fußball-Club 08 Homburg-Saar e. V. nach folgender Satzung:

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen gleichermaßen die männliche und die weibliche Form sowie das diverse Geschlecht. Die sich aus dieser Satzung ergebenden Ämter stehen Männern und Frauen sowie den Angehörigen des diversen Geschlechts offen. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit und der einfacheren Lesbarkeit wurde nur die männliche Form
verwendet.

§ 1 Name, Sitz, Vereinsregister

1. Der Verein führt den Namen „Fußball-Club 08 Homburg-Saar e.V.“, abgekürzt auch „FC 08 Homburg“ oder „FC Homburg“.
2. Er hat seinen Sitz in Homburg/Saar.
3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Homburg unter VR 313 eingetragen.
4. Der Verein steht in der Tradition des am 1. August 1908 gegründeten Fußball-Club Homburg 1908.

§ 2 Vereinsfarben und Vereinswappen

1. Die Vereinsfarben sind „Grün-Weiß“.
2. Das Wappen des Vereins zeigt einen Lindenbaum auf einer weißen Kreisfläche mit grüner Kontur.

§ 3 Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Juli eines Jahres und endet mit dem 30. Juni des folgenden Jahres.

§ 4 Zweck und Aufgaben

1. Der Verein ist primär ein Fußballverein. Sein Zweck ist die Förderung des Sports.
2. Weltanschauliche, konfessionelle und parteipolitische Ziele und Zwecke dürfen nicht verfolgt werden.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) die aktive sportliche Betätigung, wozu den Mitgliedern nach Möglichkeit Anlagen, Einrichtungen, Geräte und Übungsleiter (Trainer) zur Verfügung gestellt werden,
b) die Förderung der ideellen Unterstützung des sportlichen Engagements,
c) die Ausbildung von Fairness und Wertschätzung des sportlichen Gegners,
d) die Heranführung von Kindern und Jugendlichen an eine aktive sportliche Betätigung, unter Berücksichtigung der Aspekte des Kindeswohls,
e) die Integration ausländischer Mitglieder,
f) der Einsatz für die Doping- und Manipulationsfreiheit des Sports.

4. Der Verein fördert die Funktion des Sports als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
5. Der Verein bekennt sich zu einem humanistisch geprägten Menschenbild. Er dient der Wahrung und Förderung der ethischen Werte im Sport. Er vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität.
6. Der Verein tritt allen extremistischen, rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist, entschieden entgegen.

§ 5 Gemeinnützigkeit und Vereinsvermögen

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Er wird ehrenamtlich geführt. Mitglieder, soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden, und Vorstandmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der entstandenen erforderlichen und angemessenen Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto- und Kommunikationskosten. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens am Ende des Geschäftsjahres (30. Juni) geltend zu machen. Soweit für den Aufwand steuerfreie Pauschalen und steuerfreie Höchstbeträge bestehen, erfolgt der Ersatz nur in dieser Höhe.
3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen und weder bei ihrem Austritt aus dem Verein noch bei Auflösung des Vereins, wie auch immer geartete Ansprüche an das Vereinsvermögen.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Verbandszugehörigkeit

1. Der Verein ist Mitglied im Fußball-Regional-Verband „Südwest“ und im Saarländischen Fußballverband. Er erwirbt mit der Lizenz für die Teilnahme am Spielbetrieb der Bundesliga oder 2. Bundesliga die ordentliche Mitgliedschaft im „Die Liga-Fußballverband e.V.“ (DFL/Ligaverband).
Der Verein verpflichtet sich ferner neben der Satzung des DFB, das Statut 3. Liga sowie die übrigen Ordnungen und Durchführungsbestimmungen des DFB und seiner Regional- und Landesverbände sowie die Entscheidungen und Beschlüsse der Organe des DFB, der DFB GmbH & Co. KG sowie der Regional- und Landesverbände des DFB anzuerkennen.
2. Aus der Mitgliedschaft des Vereins im Liga-, Regional- und Landesverband, die ihrerseits Mitglieder des DFB sind, und den in den Satzungen dieser Verbände enthaltenen Bestimmungen über die Maßgeblichkeit von DFB-Satzung und DFB-Ordnungen, folgt ebenfalls die Verbindlichkeit dieser Bestimmungen des DFB in ihrer jeweiligen Fassung für den Verein und seine Mitglieder.
3. Der Verein und seine Mitglieder sind insoweit der Vereinsstrafgewalt des DFB unterworfen. Die Unterwerfung erfolgt insbesondere, damit Verstöße gegen die vorgenannten Bestimmungen und Entscheidungen verfolgt und durch Sanktionen geahndet werden können. Der Verein überträgt zu diesem Zweck zudem seine eigene und die ihm von seinen Mitgliedern überlassene Strafgewalt dem DFB.

§ 7 Grenzen der Ausgliederung

1. Der Verein kann die Lizenzspieler, Vertragsspieler, Amateur-, A- und B-Junioren-Mannschaften in eine Tochter-Kapitalgesellschaft ausgliedern. Der Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Der Verein ist mehrheitlich an der Kapitalgesellschaft beteiligt und muss in der Haupt- oder Gesellschafter-Versammlung über mehr als 50 Prozent der Stimmrechte verfügen.

§ 8 Arten der Mitgliedschaft und Ehrenpräsidentschaft

1. Mitglieder des Vereins können sein:

a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) Fördermitglieder
e) juristische Personen


2. Die Mitglieder Ziffer 1.a) und b) sind ordentliche Mitglieder.
3. Aktive Mitglieder sind natürliche Personen, die am Trainings- und Spielbetrieb teilnehmen.
4. Passive Mitglieder sind natürliche Personen, die nicht am Trainings- und Spielbetrieb teilnehmen.
5. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein oder den Sport besonders verdient gemacht haben. Ihre Ernennung sowie sonstige Ehrungen sind in der Ehrenordnung geregelt.
Ehrenmitgliedern stehen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder zu; sie sind jedoch von der Beitragspflicht befreit. Soweit ein Nichtmitglied zum Ehrenmitglied ernannt wird, hat es in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
6. Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen sowie rechtsfähige Personenvereinigungen, die den in der Beitrags- und Gebührenordnung festgelegten Förderbeitrag entrichten. Fördermitglieder genießen in den Versammlungen des Vereins kein Stimm-, Rede- und Antragsrecht; ihnen steht das aktive und passive Wahlrecht nicht zu.
7. Zum Ehrenpräsidenten kann ein langjähriges Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates auf Grund großer Verdienste um den Verein und den Fußballsport durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

§ 9 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Über die Aufnahme des Mitgliedes entscheidet auf den in Textform zu stellenden Antrag des Bewerbers um die Mitgliedschaft der Vorstand. Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahrs müssen mit dem Aufnahmeantrag die eigenhändig unterzeichnete schriftliche Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter im Original vorlegen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Mitglieder verpflichten sich mit der Zustimmung zum Aufnahmeersuchen für die Beitragsschulden des minderjährigen Mitglieds neben diesem persönlich und gesamtschuldnerisch zu haften.
2. Der Verein bietet nur solchen Personen die Mitgliedschaft, die sich zu den in § 4 Absätze 4 bis 6 festgelegten Grundsätzen des Vereins bekennen. Die Mitglieder von extremistischen Organisationen gleich welcher politischen oder religiösen Ausrichtung, sowie Mitglieder rassistisch und fremdenfeindlich organisierter Organisationen oder Gruppierungen können nicht Mitglied des Vereins werden oder sein.
3. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag ist dem Antragsteller in Textform mitzuteilen. Eine ablehnende Entscheidung Ist mit dem Aufsichtsrat abzustimmen und muss begründet werden.
4. Die Mitgliedschaft wird mit dem Zugang der Aufnahmebestätigung wirksam.
5. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung und den Ordnungen des Vereins und der Verbände. Dem Mitglied werden sein Mitgliedsausweis und ein Exemplar der Satzung und Ordnungen ausgehändigt.
6. Nur aufgenommene Mitglieder deren Mitgliedsbeitrag beglichen ist und deren 1. Beitrag bezahlt ist erhalten ein Stimmrecht.

§ 10 Rechte der Mitglieder

1. Alle ordentlichen Mitglieder und Personen, die zum Verein in einem bezahlten hauptberuflichen Dienstverhältnis stehen, haben im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins das Recht, an dem Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
2. Einem ordentlichen Mitglied stehen, sobald es das 18. Lebensjahr vollendet hat, das Stimm-, Antrags- und Rederecht sowie das aktive und passive Wahlrecht in der Mitgliederversammlung zu, wenn das Mitglied dem Verein mindestens drei Monate als ordentliches Mitglied angehört und wenn kein Beitragsrückstand besteht.
3. Fördermitglieder und ordentliche Mitglieder, die das 18 Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben jedoch kein Stimm- und kein Wahlrecht. Ordentliche Mitglieder, die bereits das 7., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Deren gesetzlichen Vertreter erteilen mit der Zustimmung zum Beitritt des Minderjährigen gleichzeitig die Zustimmung zur eigenständigen Wahrnehmung der Mitgliederrechte durch den Minderjährigen. Die gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte dieser Minderjährigen ausgeschlossen. Gesetzliche Vertreter dieser Mitglieder haben, wenn sie nicht selbst Mitglied sind, deshalb auch keinen Zutritt zu der Mitgliederversammlung.
4. Die Fördermitgliedschaft juristischer Personen sowie rechtsfähiger Personenvereinigungen berechtigt vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen nicht zur gewerblichen Nutzung der Marken- und Warenzeichenrechte des FC 08 Homburg. Sie verleiht ihren Organen, Gesellschaftern oder Mitgliedern kein Stimm-, Rede- oder das aktive und passive Wahlrecht.

§ 11 Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet

a) das Ansehen und die Ehre des Vereins zu wahren und alles zu tun, was den Zielen des Vereins förderlich ist,
b) den Anordnungen der Vereinsorgane sowie der von dem Vorstand zur Verwirklichung der Anordnungen eingesetzten Personen in allen Vereinsangelegenheiten in den betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten,
c) bei der Aufnahme die jeweils festgelegte Aufnahmegebühr zu entrichten,
d) die jeweils festgelegten Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen pünktlich zu zahlen. Eine Umlage darf das Fünffache des von dem jeweiligen Mitglied für ein Jahr zu zahlenden Mitgliedsbeitrags nicht überschreiten. Das Nähere regelt die Beitrags- und Gebührenordnung.
e) Änderungen seiner Kontaktdaten dem Verein unverzüglich in Textform mitzuteilen.


2. Jedes aktive Mitglied darf die Sportart, die es im Verein wettkampfmäßig betreibt, in keinem anderen Verein in dieser Weise ausüben. Eine Ausnahme stellt das Zweitspielrecht dar.
3. Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu mehreren Teilnehmern/Muttervereinen oder mit diesen verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung, einschließlich des Sponsorings, oder des Spielbetriebs stehen und/oder an ihnen bedeutend beteiligt sind, dürfen nicht Mitglied in Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorganen des Teilnehmers sein, wobei Konzerne und die ihnen angehörigen Unternehmen als ein Unternehmen gelten.
Ebenso dürfen Mitglieder von Geschäftsführungs- oder Kontrollorganen eines anderen Teilnehmers keine Funktionen in Organen des Teilnehmers übernehmen. Für die Mitgliedschaft in Kontrollorganen des Teilnehmers kann die DFB GmbH & Co. KG auf Antrag des Teilnehmers eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Der Antrag ist zu begründen.

§ 12 Mitgliedsbeitrag

1. Ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und juristische Personen haben einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld.
2. Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags und sonstiger Gebühren richten sich nach der Beitrags- und Gebührenordnung. Sie wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
3. In Härtefällen (zum Beispiel sozialen Fällen) und bei ehrenamtlich im Verein tätigen Mitgliedern kann der Vorstand mit 2/3 Mehrheit den Regelbeitrag ganz oder teilweise stunden oder erlassen.
4. Der Verein betreibt zu seinem Erhalt, zur Steigerung seiner Bekanntheit und der seines Vereinszwecks Öffentlichkeitsarbeit. Dazu macht er besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Sportveranstaltungen sowie Feierlichkeiten in der Tagespresse, auf der Internetseite des Vereins bekannt. Dabei können auch personenbezogene Daten von Mitgliedern veröffentlicht werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, bei der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins mitzuwirken, indem sie die vorgenannten Veröffentlichungen dulden und sich bei öffentlichen Veranstaltungen des Vereins zusammen mit anderen Personen fotografieren lassen und auch die Veröffentlichung dieser Fotos nach dem Ermessen des Vereins bei seiner Berichterstattung über den Verein selbst oder die konkrete Veranstaltung – gegebenenfalls zusammen mit dem Namen des Mitglieds – dulden. Mitglieder, die an sportlichen Wettbewerben des Vereins teilnehmen oder für den Verein an sportlichen Wettbewerben anderer Ausrichter teilnehmen, gestatten dem Verein die vom Verein veranlasste oder gestattete Verbreitung von Bildnissen des Mitglieds als Mannschafts- oder Einzelaufnahmen in jeder Abbildungsform, besonders auch hinsichtlich der Verbreitung solcher Bildnisse in Form von Spielszenen und/oder ganzer Spiele seiner Mannschaft. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand unter Angabe der Gründe einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle eines überwiegenden Interesses des Mitglieds unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung.

§ 13 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod.
2. Der Austritt eines Mitgliedes ist mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalenderjahres möglich und erfolgt durch Erklärung in Textform an den Vorstand. Die Austrittserklärung eines nichtvolljährigen Mitgliedes bedarf der Zustimmung seiner Sorgeberechtigten.
3. Über den Ausschluss eines Mitgliedes beschließt der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied angemessen Gelegenheit zu geben, sich gegen die ihm dazu konkret mitzuteilen Vorwürfe zu verteidigen. Der Ausschluss kann nur beschlossen werden wegen:

a) unehrenhaftem Betragen und grob vereinsschädigendem Verhalten
b) wiederholtem Verstoß gegen die Hausordnung/Stadionordnung
c) grobem Verstoß gegen die Satzung
d) grob unsportlichem Verhalten,
e) Verstoß gegen die in § 4 Abs. 4 bis 6 festgelegten Grundsätze des Vereins, insbesondere gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung.

4. Der Ausschließungsbeschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Angabe der den Ausschluss tragenden Gründe in Textform mitzuteilen. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht die Möglichkeit einer Beschwerde zur Mitgliederversammlung offen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Ausschließung an das Mitglied von diesem in Textform und mit Begründung beim Vorstand einzulegen. Wird die Beschwerde nicht oder nicht fristgerecht erhoben, gilt der Ausschluss als vom Mitglied angenommen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es

a) mit den Beitragszahlungen über einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten im Rückstand ist oder
b) für den Verein unter den letzten dem Verein von dem Mitglied in Textform mitgeteilten Kontaktdaten nicht mehr erreichbar ist.

6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle in seiner Verwahrung befindlichen, dem Verein gehörenden Gegenstände, Urkunden oder Schriftstücke unverzüglich an die Vereinsgeschäftsstelle herauszugeben.

§ 14 Maßregeln der Mitglieder

1. Verstößt ein Mitglied gegen die Vereinssatzung oder handelt es schuldhaft gegen die Interessen des Vereins, fügt dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch sein Verhalten Schaden zu oder verhält sich in vorgenanntem Sinne innerhalb oder außerhalb des Vereins unsportlich oder unehrenhaft, kann der Vorstand gegen das Mitglied folgende Sanktionen verhängen:

a) Verwarnung
b) Verweis
c) Ausschluss von der Benutzung von Vereinseinrichtungen
d) Enthebung aus Vereinsämtern auf Zeit und Dauer
e) Ausschluss aus dem Verein

2. Wer in Ausübung seiner Funktion mit Bezug zum Verein regelmäßig in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen steht, kann aus dem Verein ausgeschlossen, mit Lizenzentzug oder einer der anderen in Ziffer 1 aufgeführten Sanktionen bestraft werden, wenn er eine der in § 72a Abs. 1 SGB VIII genannten Straftaten begeht. Eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung ersetzt im Vereinsstrafverfahren die Feststellung der Tatbegehung.
3. Begründen Tatsachen den Verdacht, dass jemand eine Tat nach Abs. 1 bis 2 begangen hat, kann der Vorstand vorläufige Maßnahmen zum Schutz der anderen Vereinsmitglieder bis zur Dauer von sechs Monaten treffen, es kann insbesondere alle zustehenden Rechte und Berechtigungen suspendieren oder beschränken. Besteht der Verdacht fort, kann die einstweilige Verfügung durch besonderen Beschluss des Vorstands verlängert werden.

§ 15 Organe

1. Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Aufsichtsrat
c) der Vorstand

§ 16 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt über die grundlegenden Aufgaben und Ziele des Vereins. Sie hat insbesondere das alleinige Entscheidungsrecht über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins.

§ 17 Ordentliche Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet zwischen September und Dezember eines Jahres statt.
2. Die Einberufung jeder Mitgliederversammlung hat mindestens 4 Wochen vorher durch den Vorstand auf der Homepage des Vereins (www.fc08homburg.de) unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Ebenfalls mindestens 4 Wochen vorher muss in der Saarbrücker Zeitung, Lokalausgabe Homburg, unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung auf die Einladung im Internet hingewiesen werden.
3. Der Vorstand kann vor der Einberufung einer Mitgliederversammlung beschließen, an der Sitzung der Mitgliederversammlung teilnahmeberechtigten Personen zu ermöglichen, an der Versammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und ihre Rechte in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben.
4. Der Vorstand kann vor der Einberufung einer Mitgliederversammlung auch beschließen, dass alle teilnahmeberechtigten Personen ihre Rechte in der Versammlung nur ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
5. Der Vorstand legt die Form der elektronischen Kommunikation bei der Teilnahme an der Versammlung und die Form der Stimmabgabe vor der Versammlung durch Beschluss fest. In der Einladung zu der Mitgliederversammlung ist auf diese Beschlüsse hinzuweisen und deren Inhalt mitzuteilen.
6. Anträge der Mitglieder müssen mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung in Textform an die Vorstandschaft eingereicht werden. Die Vorstandschaft veröffentlicht daraufhin mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung die endgültige Tagesordnung auf der Homepage des Vereins. Alle in die Tagesordnung aufgenommenen Anträge und Beschlussgegenstände sind spätestens eine Woche vor der Versammlung in ihrem Wortlaut auf der Internetseite des Vereins zu veröffentlichen. Alle Anträge von Mitgliedern sind vor ihrer Veröffentlichung zu anonymisieren, soweit dies datenschutzrechtlich erforderlich ist oder die Treuepflicht des Vereins dies erfordert.
7. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

a) Geschäftsbericht des Aufsichtsrates
b) Geschäftsbericht des Vorstandes
c) Entlastung des Aufsichtsrates
d) Wahl des Aufsichtsrates bei Ablauf der Wahlperiode
e) Satzungsänderungen, soweit schriftlich im Voraus beantragt
f) Anträge
g) Verschiedenes

8. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Nur die anwesenden Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Stimmrecht, und zwar jedes Mitglied eine Stimme. Beschlüsse können nur über Angelegenheiten gefasst werden, die auf der Tagesordnung stehen. Abstimmungen erfolgen nur auf ausdrücklichen Beschluss der Mitgliederversammlung verdeckt.
9. Die Versammlung kann beschließen, über mehrere Beschlussgegenstände gleichzeitig abzustimmen. Das gilt insbesondere bei Wahlen.
10. Zur Feststellung der einfachen Mehrheit werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgezählt.
11. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates leitet die Mitgliederversammlung. Im Verhinderungsfall wird er durch seinen Stellvertreter vertreten. Bei dessen gleichzeitiger Verhinderung durch das nach Lebensjahren älteste Mitglied des Aufsichtsrates.
12. Der Vorstand kann beschließen, dass ein Beschluss der Mitglieder außerhalb einer Mitgliederversammlung gefasst wird. Der Beschluss der Mitglieder ist dann wirksam, wenn alle zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigten Personen an dem Beschlussverfahren beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand festgesetzten Termin mindestens die Hälfte der in der Mitgliederversammlung stimmberechtigten Personen ihre Stimmen in der vom Vorstand festgelegten Form abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Die Frist zur Stimmenabgabe soll mindestens zwei Wochen betragen.
13. Das Ergebnis dieser Beschlussfassung ist den Mitgliedern und den sonstigen zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigten Personen zur Kenntnis zu bringen und in einem Protokoll niederzulegen. Das Protokoll ist von dem Protokollanten zu unterzeichnen.

§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält. Auf Beschluss des Aufsichtsrates hat der Vorstand innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses an den Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Im Weigerungsfalle steht dieses Recht der Einberufung dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu. Die Anträge des Aufsichtsrates zur Tagesordnung sind in beiden Fällen in die Tagesordnung aufzunehmen.
2. Auf schriftlichen Antrag unter Angabe der Gründe von mindestens 1/4 der Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn die Tagesordnungspunkte zu Beschlussfassungen angegeben sind.
3. Angelegenheiten, die in der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt und durch Beschlüsse verabschiedet worden sind, können nicht Anlass zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sein.
4. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von 4 Wochen. Für die Einladungsformalien und die Durchführung der Versammlung gelten dieselben Regelungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung, jedoch mit der Maßgabe, dass Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nur solche sein können, die zu ihrer Einberufung geführt haben.

§ 19 Der Aufsichtsrat

1. Der Aufsichtsrat besteht aus 9 Personen, welche Mitglied des Vereins sein müssen. Der Aufsichtsrat kann die Aufnahme von bis zu 4 weiteren, sog. kooptierten Mitgliedern ohne Stimmrecht, für die Dauer seiner Amtszeit beschließen.
2. In den Aufsichtsrat sollen nur Personen gewählt und demgemäß sollen auch nur Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagen bzw. in den Aufsichtsrat bestellt werden, die auf Grund ihres beruflichen Werdeganges und ihrer persönlichen Einstellung zu den Zielen und Zwecken des Vereins fachlich und persönlich geeignet sind, die Aufgabe des Aufsichtsrates zu erfüllen.
3. Aufsichtsräte haben ehrenamtlich tätig zu sein.
4. Der Aufsichtsrat wird von der Mitgliederversammlung für jeweils 4 Jahre gewählt, bleibt aber nach Ablauf dieser Amtszeit bis zu einer wirksamen Wieder- oder Neuwahl im Amt.
5. Erfolgt die Wahl verdeckt, müssen alle vorgeschlagenen Personen in alphabetischer Reihenfolge bezogen auf deren Nachnamen aufgeführt sein. Die Stimmabgabe ist nur gültig, wenn bei dem Abstimmungsvorgang mindestens 5 und höchstens 9 Stimmen abgegeben worden sind.
6. Vorschläge zur Wahl in den Aufsichtsrat müssen dem Vorstand mindestens 2 Wochen vor dem Wahltermin zugegangen sein. Die vorgeschlagenen Personen müssen Mitglieder des Vereins sein. Die Vorstandschaft veröffentlicht mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung die vorgeschlagenen Kandidaten auf der Homepage des Vereins.
7. Aufsichtsratsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
8. Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrates vorzeitig aus, wird in der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsrates durch Einzelwahl bestellt. Führt das Ausscheiden eines Mitglieds zur Beschlussunfähigkeit, hat eine Neuwahl des gesamten Aufsichtsrats in einer innerhalb von 6 Wochen vom Vereinsvorstand einzuberufenden Mitgliederversammlung zu erfolgen.
9. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter.

§ 20 Aufgaben des Aufsichtsrats

1. Dem Aufsichtsrat obliegen die Überwachung und Entlastung des Vorstandes. Er kann alle ihm sachdienlich erscheinenden Maßnahmen ergreifen, vom Vorstand Auskunft über einzelne Vorgänge, Bericht über die finanzielle Lage des Vereins verlangen und Bücher sowie Schriften des Vereins einsehen, prüfen und prüfen lassen. Er kann nach eigenem Ermessen eine zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtete Person oder Gesellschaft mit der Prüfung dieser Unterlagen beauftragen. Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat folgende Aufgaben:

a) er bestellt die Mitglieder des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder.
b) er berät den Vorstand in allen wichtigen wirtschaftlichen Angelegenheiten,
c) ihm obliegt die Genehmigung des jährlichen Finanzplans; Überschreitungen auf der Ausgabenseite bedürfen der Zustimmung mit einer 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder,
d) der von dem Vorstand aufzustellende und mit einem Bericht zu versehende Jahresabschluss wird durch seine Zustimmung festgestellt,
e) Einzelinvestitionen von mehr als EURO 25.000,00, die nicht im Finanzplan enthalten sind, und deren Finanzierung bedürfen seiner Zustimmung mit 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder.


2. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Sitzungen, die in der Regel einmal pro Quartal stattfinden und die der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder, bei dessen Verhinderung, einer seiner Stellvertreter einberuft und leitet, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für die Einberufung von Sitzungen des Aufsichtsrats, die nach Bedarf oder wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder dies fordert, zu erfolgen hat, gelten im Übrigen die Bestimmungen in § 21 Nr. 4 dieser Satzung entsprechend. Der Aufsichtsrat ist bei Sitzungen beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme dessen, der die Sitzung leitet. Der Aufsichtsrat kann Beschlüsse auch schriftlich im Umlaufverfahren oder auf elektronischem Weg fassen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht. Einzelne Aufsichtsratsmitglieder können auf elektronischem Weg an einer Aufsichtsratssitzung teilnehmen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht.
3. Der Abschluss des Vertrages mit dem Cheftrainer der ersten Mannschaft, dessen Co-Trainer sowie die Bestellung von hauptamtlichen Geschäftsführern und deren Arbeitsverträge erfolgen im Benehmen mit dem Aufsichtsrat. Dies gilt ebenso für eine vorzeitige Beendigung eines dieser Verträge. Arbeitsverträge mit sonstigen Beschäftigten bedürfen nicht des Benehmens mit dem Aufsichtsrat, sofern die dafür aufzuwendenden Mittel im genehmigten Finanzplan vorhanden sind.
4. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen. Dies gilt insbesondere für die Wahrnehmung von Aufgaben in Personal- und Finanzangelegenheiten.
5. Der Aufsichtsrat vertritt durch seinen Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter den Verein gegenüber den Mitgliedern des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich, insbesondere bei Rechtsgeschäften zwischen dem Verein und Mitgliedern des Vorstandes.
6. Die Mitglieder des Vorstandes und der Geschäftsführer können an den Sitzungen des Aufsichtsrates, ohne ein Stimmrecht zu haben, teilnehmen. Auf besonderen Beschluss des Aufsichtsrates tagt dieser allein unter seinen Mitgliedern.

§ 21 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorstandsvorsitzenden und mindestens 2 und höchstens 4 weiteren Mitgliedern, die alle Mitglieder des Vereins sein müssen.
2. Der Vorstand führt den Verein als dessen geschäftsführendes Organ. Er erledigt alle Vereinsaufgaben, soweit sie satzungsgemäß nicht anderen Vereinsorganen zugewiesen sind. Er hat den Verein so zu leiten, wie es das Wohl und die Förderung seiner Mitglieder und des Sports erfordern.
3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus allen Mitgliedern des Vorstandes. Je 2 von ihnen vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
4. Vorstandssitzungen werden spätestens 8 Tage vorher in Textform oder mündlich durch mindestens 2 Vorstandsmitglieder einberufen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner tatsächlich im Amt befindlichen Mitglieder beteiligt sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Er kann zu Beratungen geeignete Personen ohne Stimmrecht hinzuziehen. Der Vorstand kann auch über mehrere Beschlussgegenstände in einer Abstimmung entscheiden. Der Vorstand kann Beschlüsse auch auf dem Weg schriftlicher oder elektronischer Stimmabgabe, mittels Telefax oder E-Mail, sowie im Rahmen einer Video-/Telefonkonferenz oder entsprechender Zuschaltung abwesender Vorstandsmitglieder in einer Vorstandssitzung fassen.
6. Der Aufsichtsrat soll für den Vorstand eine Geschäftsordnung beschließen.

§ 22 Haftung

1. Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz.
2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 23 Anfechtungsfrist

1. Sofern sich ein Mitglied oder ein Angehöriger der Organe des Vereins durch einen Beschluss eines Organs des Vereins in seinen Rechten verletzt sieht, muss es seine Klage gegen den Beschluss innerhalb von 8 Wochen bei dem zuständigen staatlichen Gericht einreichen. Die Frist beginnt mit dem Bekanntwerden des Beschlusses bei diesem Mitglied.
2. Ist nach dieser Satzung gegen den anzufechtenden Beschluss ausdrücklich ein vereinsinterner Rechtsbehelf vorgesehen, so beginnt die vorgenannte Frist mit der Mitteilung der Entscheidung über den Rechtsbehelf an das betroffene Mitglied.
3. Erhebt das Mitglied bzw. der Angehörige eines Organs des Vereins die Klage vor dem staatlichen Gericht nicht oder nicht form- oder fristgerecht, so gilt der Beschluss von ihm als anerkannt.

§ 24 Ordnungen

1. Die Ehrenordnung sowie die Beitrags- und Gebührenordnung sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 25 Auflösung / Satzungsänderungen / Protokollierungen

1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.
3. Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
4. Redaktionelle Änderungen der Satzung können vom Vorstand ohne Beschluss durch die Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
5. Für alle Sitzungen aller Organe des Vereins ist jeweils ein Protokoll zu erstellen, in der insbesondere die gefassten Beschlüsse niederzulegen sind. Das Protokoll ist von einem Leiter der entsprechenden Sitzung und einem der Protokollanten zu unterzeichnen.

§ 26 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt nach der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung vom 19.02.2024 mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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