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Satzung

Hier finden Sie die Vereinssatzung des FC 08 Homburg-Saar e.V., die mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 21.06.1999 und 24.02.2000 in Kraft getreten ist. Für die Jahreshauptversammlung am 19. Februar findet man hier den Entwurf zur Neufassung: Entwurf Neufassung Vereinssatzung

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Fußball-Club 08 Homburg-Saar e.V. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen Sitz in Homburg-Saar.

§2 Zweck und Aufgabe

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Er betreibt die Pflege der Leibesübungen, insbesondere des Fußballspiels und die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder und seiner Jugend.

3. Er wird ehrenamtlich geführt.

4. Er ist politisch und religiös neutral.

§3

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§5

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§6

1. Satzung und Ordnungen des DFB sind in ihrer jeweiligen Fassung für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar verbindlich. Diese materiellen Bestimmungen oder Organisations- und Zuständigkeitsvorschriften sind die vom DFB als zuständigem Sportverband aufgestellten und damit allgemein im deutschen Fußballsport anerkannten Regeln.

2. Die Lizenzligavereine gehören dem DFB als außerordentliche Mitglieder unmittelbar an. Sie sind auch Mitglieder ihres Landes- und/oder Regionalverbandes, die ihrerseits Mitglieder des DFB als des Dachverbandes sind. Aufgrund der unmittelbaren Zugehörigkeit der Lizenzligavereine zum DFB und der Bestimmungen über die Maßgeblichkeit von DFB-Satzung und DFB-Ordnungen in der Satzung des Landes- und Regionalverbandes und der unmittelbaren oder mittelbaren Zugehörigkeit des Vereins zum Landes- und/oder Regionalverband sind auch die DFB-Satzung und die DFB-Ordnungen – insbesondere das Lizenzspielerstatut, die Spielordnung und die Rechts- und Verfahrensordnung – sowie die Regionalverbandssatzung und die Regionalverbandsvorschriften für die Vereine verbindlich, soweit sie sich auf die Benutzung der Vereinsrichtungen Bundesliga und 2. Bundesliga, die Bestätigung bei der Benutzungsvorschriften und den Ausschluss von der Benutzung beziehen. Dies gilt auch für die Entscheidungen der DFB-Organe und DFB-Beauftragten gegenüber den Vereinen, insbesondere auch, soweit Vereinssanktionen gemäß § 43 der DFB-Satzung verhängt werden. Die Vereine
unterwerfen sich der Vereinsgewalt des DFB, des Landes- und/oder Regionalverbandes, die durch die vorstehend genannten Regelungen und Organentscheidungen einschließlich der Sanktionen ausgeübt wird.

3. Die Unterwerfung unter die Vereinsgewalt des DFB erfolgt, damit Verstöße gegen die o. g. Bestimmungen und Entscheidungen verfolgt und durch Sanktionen geahndet werden können.

§7

1. Die Mitglieder des Vereins sind aufgeteilt in

a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) fördernde Mitglieder
d) jugendliche Mitglieder
f) juristische Personen

2. Ordentliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

3. Ehrenmitglieder sind solche Personen, die sich um den Verein oder den Sport besonders verdient gemacht haben. Sie werden durch Beschluss einer Mitglieder- oder Jahreshauptversammlung ernannt. Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder jedoch keine Pflichten. Zum Ehrenpräsidenten mit Sitz und Stimme im Vorstand kann ein langjähriges Mitglied des Vorstandes auf Grund großer Verdienste um den Verein und den Fußballsport ernannt werden.

4. Fördernde Mitglieder leisten freiwillig nach Vereinbarung einen höheren Beitrag als den Mitgliedsbeitrag.

5. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder unter 18 Jahren. Sie können zu allen sportlichen Veranstaltungen zugelassen werden.

6. Als juristische Person kann nur die Victor’s Bau + Wert AG mit Sitz in Saarbrücken die Vollmitgliedschaft erwerben.

7. Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, fördernde Mitglieder und die juristische Person haben Stimme und Wahlrecht, jugendliche Mitglieder dagegen nicht.

§8 Aufnahme

Über die Aufnahme des Mitgliedes entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand. Er kann diese Befugnisse einem anderen Vereinsorgan übertragen. Im Falle einer Nichtaufnahme ist Beschwerde bei der Mitgliederversammlung möglich. Die Ablehnungsgründe sind dem Antragsteller mitzuteilen.

§9 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch eingeschriebenen Brief den Vorstand. Er wirkt auf das Ende des Zeitraums, für den der Beitrag satzungsgemäß zu zahlen ist. Mit dem Eingang der schriftlichen Austrittserklärung erlöschen die aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte.

3. Über den Ausschluss eines Mitgliedes beschließt der geschäftsführende Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Ausschluss kann nur beschlossen werden:

a) wegen unehrenhaften Betragens
b) wegen groben Verstoßes gegen die Satzungen
c) wegen Rückstand mit den Beitragszahlungen über einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten

4. Der Aufsichtsrat ist weiterhin berechtigt, Vorstands- und Ausschussmitglieder bei grober Pflichtverletzung oder bei Unwürdigkeit mit sofortiger Wirkung ihrer Tätigkeit bis zur nächsten Jahreshauptversammlung zu entheben. Die Begründung ist schriftlich zu geben.

Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht die Möglichkeit einer Beschwerde bei der Mitgliederversammlung offen.

§10 Beitrag

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt. Der juristischen Person steht ein vetorecht zu. Außer den Ehrenmitgliedern sind alle übrigen Mitglieder beitragspflichtig.

§11 Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. Die Jahreshauptversammlung
2. Der Aufsichtsrat
3. Der Vorstand

§12 Die Jahreshauptversammlung

1. Die Jahreshauptversammlung findet im zweijährigen Turnus statt.

2. Der Vorstand beruft sich Jahreshauptversammlung durch Bekanntmachung der Einladung einschließlich der Tagesordnung im Homburger Kreisanzeiger (Saarpfalzanzeiger) ein. Eine Frist von 2 Wochen ist einzuhalten.

3. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

a) Geschäftsbericht des Aufsichtsrates
b) Geschäftsbericht des Vorstandes
c) Kassenbericht
d) Entlastung des Aufsichtsrates
e) Wahl des Aufsichtsrates, der Ausschüsse und der Kassenprüfer
f) Satzungsänderungen (Voraussetzungen 2/3 Mehrheit)
g) Anträge
h) Verschiedenes

4. In den Jahren ohne Jahreshauptversammlung ist vom Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Auf Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder muss der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen, gem. § 12.2. Die Mitgliederversammlung hat mit Ausnahme der Neuwahlen die gleichen Befugnisse wie die Jahreshauptversammlung.

5. Anträge der Mitglieder sind spätestens 7 Tage vor jeder Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

6. Die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen bedarf einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

7. Jede satzungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Nur die anwesenden Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Stimmrecht, und zwar jedes Mitglied eine Stimme. Beschlüsse können nur über Angelegenheiten gefasst werden, die auf der Tagesordnung stehen.

Die juristische Person hat ein Sonderstimmrecht in Höhe von 26% der in der Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.

§13 Der Aufsichtsrat

1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens 6 Mitgliedern. Der Aufsichtsrat kann die Aufnahme von bis zu vier weiteren, sog. kooptierten Mitgliedern ohne Stimmrecht, für die Dauer seiner Amtszeit beschließen.

2. Der Aufsichtsrat wird von der Mitgliederversammlung oder der Jahreshauptversammlung für jeweils vier Jahre gewählt, bleibt aber bis zur Neuwahl im Amt.

3. Aufsichtsratsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung oder der Jahreshauptversammlung abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

4. Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrates vorzeitig aus, bleibt dessen Sitz für den Rest der Amtszeit unbesetzt, sofern nicht für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger durch Einzelwahl bestellt wird. Führt das Ausscheiden eines Mitglieds des Aufsichtsrats zur Beschlussunfähigkeit, hat eine Neuwahl des Aufsichtsrats zu erfolgen.

5. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter.

6. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die der Vorsitzende oder, bei dessen Verhinderung, einer seiner Stellvertreter leitet, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für die Einberufung von Sitzungen des Aufsichtsrats, die nach Bedarf oder wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder dies fordert, zu erfolgen hat, gelten im Übrigen die Bestimmungen in § 14 Abs. 5 dieser Satzung entsprechend. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme dessen, der die Sitzung leitet.

7. Dem Aufsichtsrat obliegt die Überwachung des Vorstandes. Er kann alle ihm sachdienlich erscheinenden Maßnahmen ergreifen, vom Vorstand Auskunft über einzelne Vorgänge, Bericht über die finanzielle Lage des Vereins verlangen und Bücher sowie Schriften des Vereins einsehen, prüfen und prüfen lassen. Hierzu bestellt er im Einvernehmen des DFB einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer, der den vom Vorstand erstellten Jahresabschluss prüft. Weiter hat der Aufsichtsrat außer den in der Sitzung ausdrücklich genannten folgenden Aufgaben:

a) Er bestellt die Mitglieder des Vorstandes, den 1. Vorsitzenden im Einvernehmen mit der juristischen Person,
b) er berät den Vorstand in allen wichtigen wirtschaftlichen Angelegenheiten,
c) ihm obliegt die Genehmigung des jährlichen Finanzplans; Überschreitungen auf der Ausgabenseite bedürfen seiner Einwilligung,
d) der dem Vorstand aufzustellende und mit einem Bericht zu versehende Jahresabschluss wird durch seine Zustimmung festgestellt,
e) Investitionen über DM 10.000,00 und deren Finanzierung bedürfen seiner Zustimmung,
f) folgende Rechtsgeschäfte des Vorstandes bedürfen seiner Zustimmung:
aa) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
bb) Übernahme von Bürgschaften, Garantien und ähnliche Haftungen.
Die in Buchstabe e) und f) vorgeschriebene Zustimmung des Aufsichtsrats
beschränkt den Vorstand nur im Innenverhältnis.

8. Der Abschluss von Spieler- und Trainerverträgen bedarf nicht der Zustimmung des Aufsichtsrats, sofern die dafür aufzuwendenden Mittel in Finanzplan vorgesehen sind.

9. Auf Antrag des Aufsichtsrates hat der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende innerhalb von sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Im Weigerungsfalle steht dieses Recht der Einberufung dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu. Die Anträge des Aufsichtsrates zur Tagesordnung sind in beiden Fällen in die Tagesordnung aufzunehmen. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen. Dies gilt insbesondere für die Wahrnehmung von Aufgaben in Personalangelegenheiten, vor allem zur Regelung des Vertragsverhältnisses mit dem Geschäftsführer einschließlich dessen Vergütung.

10. Der Aufsichtsrat vertritt den Verein gegenüber den Mitgliedern des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich, insbesondere bei Rechtsgeschäften zwischen dem Verein und Mitgliedern des Vorstandes. Er regelt das Vertragsverhältnis mit dem Geschäftsführer, insbesondere dessen Vergütung. Aus besonderem Anlass kann er eine angemessene Vergütung für nicht hauptamtlich tätige Vorstandsmitglieder festsetzen.

11. Der 1. und 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer können an den Sitzungen des Aufsichtsrates, ohne ein Stimmrecht zu haben, teilnehmen.

§14 Der Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem 3. Vorsitzenden
4. dem Geschäftsführer
5. dem Schatzmeister
6. dem Ehrenpräsidenten (falls vorhanden)

2. Der Vorstand führt den Verein ehrenamtlich und ist dessen geschäftsführendes Organ. Dem Geschäftsführer kann durch Beschluss des Vorstandes ein Entgelt zugestanden werden. Er erledigt alle Vereinsaufgaben, soweit sie satzungsgemäß nicht anderen Vereinsorganen zugewiesen sind. Er hat den Verein so zu leiten, wie es das Wohl und die Förderung seiner Mitglieder und des Sports erfordern.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Je 2 von ihnen vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

3. Dem Vorstand sind alle Ausschüsse des Vereins unterstellt. Er hat das Recht, jederzeit in die Amtsführung einzugreifen und die Pflicht, Unregelmäßigkeiten abzustellen.

4. Der Vorstand bildet die Berufungsinstanz für alle Beschlüsse der ihm unterstellten Ausschüsse.

5. Vorstandssitzungen werden spätestens 8 Tage vorher schriftlich oder mündlich durch den 1. Vorsitzenden oder durch Antrag von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern einberufen.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Er kann zu Beratungen geeignete Personen ohne Stimmrecht hinzuziehen.

§15

Das Geschäftsjahr des Vereins läuft am 01. Juli eines Jahres an und endet mit dem 30. Juni des folgenden Jahres.

§16 Ausschüsse

1. Der Spielerausschuss
2. Der Jugendausschuss
3. Der Disziplinarausschuss

§17 Der Spielerausschuss

1. Der Spielerausschuss setzt sich zusammen aus:

a) dem Vorsitzenden (Leiter der Lizenzspielerabteilung)
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (Leiter der Amateurabteilung)
c) den Leitern von Amateur-, Jugend-, AH- und Damenmannschaften

2. Der Spielerausschuss ist zuständig für alle spieltechnischen Angelegenheiten des Lizenz-, Amateur-, Jugend-, AH- und Damenspielbetriebes. Der Abschluss von Freundschaftsspielen obliegt seiner Zuständigkeit und Zustimmung.

§18 Der Jugendausschuss

1. Der Jugendausschuss setzt sich zusammen aus:

a) dem Jugendleiter
b) Übungsleiter und Betreuer der Mannschaften

2. Der Jugendausschuss ist zuständig für die ordnungsgemäße Durchführung sämtlicher Jugendspiele, für den Abschluss von Freundschaftsspielen und für die Durchführung von Verein-Jugendturnieren. Er betreut die Jugendspieler, indem er auf ein charakterlich einwandfreies Auftreten und gutes Benehmen besonderen Wert legt. Mit den Eltern der Jugendlichen ist ein enger Kontakt zu halten.

3. Neben der körperlichen Ertüchtigung gehört auch die sittliche Erziehung zu den Hauptaufgaben des Jugendausschusses.

§19 Der Disziplinarausschuss

1. Der Disziplinarausschuss setzt sich zusammen aus:

Dem Vorsitzenden und
4 Beisitzern

2. Der Disziplinarausschuss ist nur für Vereinsmitglieder zuständig. Angestellte des Vereins unterliegen der Disziplinargewalt des 1. und 2. Vorsitzenden.

§20 Auflösung/Satzungsänderungen

Über die Auflösung des Clubs sowie Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder. Des weiteren ist die Zustimmung der juristischen Person erforderlich.

§21

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§22 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung in den Mitgliederversammlungen vom 21.06.1999 und 24.02.2000 in Kraft.

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