WEITERE INFOS ZU DEN MITGLIEDSBEITRÄGEN
Bei unterjähriger Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des bereits geleisteten Mitgliedsbeitrags. Bei unterjährigem Eintritt ab dem 1. Juli ist nur der hälftige Jahresbeitrag fällig.
Eine Familie besteht mindestens aus einem Erziehungsberechtigten und alle zur Familie gehörigen minderjährigen Kindern. Die Familienmitgliedschaft geht ab dem 18. Lebensjahr des jüngsten Kindes ab dem folgenden Kalenderjahr für alle Personen automatisch in eine ordentliche Mitgliedschaft über.
Schwerbehinderte erhalten bei Abschluss ihrer Mitgliedschaft unter Vorlage ihres Schwerbehindertenausweises eine Reduktion des jeweiligen Mitgliedsbeitrags in Höhe von 50% befristet an die Gültigkeit des Ausweises.
Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen, Aufnahmegebühr und Umlagen befreit. Auch Vereinsschiedsrichter sind vom Beitrag befreit.
Jedes Mitglied kann zum o.g. Regelbeitrag einen individuellen Unterstützungsbeitrag leisten.
Alle weiteren Informationen sind in der Beitrags- und Gebührenordnung nachzulesen: Zur Beitrags- und Gebührenordnung