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Stadionordnung

Aufgrund § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Mai 2008 (Amtsblatt S. 1346), hat der Rat der Kreis- und Universitätsstadt Homburg am 04. Juni 2009 folgende Stadionordnung für die Sportanlage „Waldstadion“ als Satzung beschlossen:

§1 Geltungsbereich

Diese Benutzungsordnung gilt innerhalb der umfriedeten Versammlungsstätten und Nebenanlagen des Waldstadions Homburg, Obere Allee 100, nachfolgend „Stadion“ genannt.

§2 Widmung

(1) Das Stadion dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen und Leichtathletikveranstaltungen sowie der Durchführung von Großveranstaltungen mit zum Teil überregionalem oder repräsentativem Charakter.

(2) Das Stadion steht im Rahmen der Möglichkeiten dem Schul- und Vereinssport zur Verfügung. Die Stadt trifft im Einzelfall die entsprechenden Anordnungen.

(3) Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätten und Anlagen des Stadions besteht nicht.

(4) Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge oder erteilten Genehmigungen über die Benutzung des Stadions richten sich nach bürgerlichem Recht.

§3 Aufenthalt

(1) In den Versammlungsstätten und Anlagen des Stadions dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. 

(2) Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen.

(3) Für den Aufenthalt im Stadion an veranstaltungsfreien Tagen gelten die von der Stadt im Einvernehmen mit den Stadionnutzern getroffenen Anordnungen.

§4 Eingangskontrolle

(1) Jeder Besucher ist bei dem Betreten der Stadionanlage verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. 

(2) Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände. Die Besucher sind verpflichtet, die Untersuchung zu dulden.

(3) Personen, die Ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht. 

§5 Verhalten im Stadion

(1) Innerhalb der Stadionanlagen hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird. 

(2) Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten. 

(3) Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt – auch in anderen Blöcken – einzunehmen. 

(4) Alle Auf- und Abgänge sowie Rettungswege sind freizuhalten. 

§6 Verbote

(1) Den Besuchern des Stadions ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt: 

a) rassistisches, fremdenfeindliches, extremistisches, diskriminierendes, rechts- bzw. linksradikales Propagandamaterial 

b) Waffen jeder Art 

c) Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können 

d) Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen 

e) Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind 

f) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer 

g) Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände 

h) Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als einen Meter sind oder deren Durchmesser größer als drei Zentimeter ist 

i) mechanisch betriebene Lärminstrumente 

j) alkoholische Getränke aller Art

k) Tiere

l) Laser-Pointer

(2) Verboten ist den Besuchern weiterhin: 

a) rassistische, fremdenfeindliche, extremistische, diskriminierende rechts- bzw.linksradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten

b) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche,Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Maste aller Art undDächer zu besteigen oder zu übersteigen

c) Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind ( z.B. das Spielfeld, den Innenraum,die Funktionsräume) zu betreten

d) mit Gegenständen aller Art zu werfen

e) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oderabzuschießen 

f) ohne Erlaubnis der Stadt oder des Stadionnutzers Waren und Eintrittskarten zuverkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen

g) bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zubekleben

h) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen zu verunreinigen

§7 Haftung

(1) Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, haftet die Stadt nicht. 

(2) Unfälle oder Schäden sind der Stadt unverzüglich zu melden. 

§8 Zuwiderhandlungen

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Abs. 3 KSVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. sich entgegen § 3 Abs. 1 in den Versammlungsstätten und Nebenanlagen des Stadions ohne gültige Eintrittskarte oder sonstigen Berechtigungsausweis aufhält und seine Aufenthaltsberechtigung für eine bestimmte Veranstaltung nicht auf andere Art nachweisen kann,

2. entgegen § 3 Abs. 2 – von den Fällen des § 5 Abs. 3 abgesehen – einen anderen als den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einnimmt,

3. entgegen § 4 Abs. 1 beim Betreten der Anlagen des Stadions dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder sonstigen Berechtigungsausweis nicht vorzeigt oder sich weigert, diese auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen,

4. sich entgegen § 4 Abs. 2 weigert, eine Sicherheitsuntersuchung durch den Kontroll- und Ordnungsdienst wegen des Verdachts des Konsums von Alkohol oder Drogen oder des Mitführens von Waffen oder gefährlichen oder feuergefährlichen Gegenständen durchführen zu lassen,

5. entgegen dem Gebot des § 5 Abs. 1 andere Besucher des Stadions gefährdet oder schädigt oder – mehr als nach den Umständen vermeidbar – behindert oder belästigt,

6. entgegen § 5 Abs. 2 Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes sowie des Stadionsprechers nicht Folge leistet,

7. sich entgegen § 5 Abs. 3 weigert, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes aus Sicherheitsgründen oder zur Abwehr von Gefahren andere Plätze als auf der Eintrittskarte vermerkt, einzunehmen,

8. entgegen § 5 Abs. 4 Auf- und Abgänge zwischen den Blöcken sowie Rettungswege nicht freihält,

9. innerhalb der Versammlungsstätten und Nebenanlagen des Stadions Tiere, Gegenstände oder Sachen mir sich führt, die nach § 6 Abs. 1 Buchstabe a) bis l) verboten sind,

10. entgegen dem Verbot des § 6 Abs. 2

a) rassistische, fremdenfeindliche, extremistische, diskriminierende rechts- bzw. linksradikale Parolen äußert oder verbreitet,

b) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Maste aller Art und Dächer besteigt oder übersteigt,

c) Bereiche, die nicht für Besucher vorgesehen und zugelassen sind (z.B. Spielfeld, Innenraum, Funktionsräume u. ä.) betritt,

d) mit Gegenständen aller Art wirft, 

e) Feuer anzündet, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abbrennt oder abschießt, 

f) ohne die erforderliche Erlaubnis der Stadt oder des Nutzers des Stadions Waren oder Eintrittskarten verkauft, Drucksachen verteilt oder Sammlungen durchführt,

g) bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege beschriftet, bemalt oder beklebt,

h) außerhalb der Toiletten die Notdurft verrichtet oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen verunreinigt.

(1) Die Geldbuße beträgt mindestens 5,– und höchstens 1.000,– €. 

(2) Personen, die den Vorschriften dieser Stadionordnung zuwider handeln, können entschädigungslos aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden.

(3) Sachen, die entgegen den Verboten des § 6 innerhalb der Versammlungsstätten und Nebenanlagen des Stadions mitgeführt werden, können sichergestellt werden. Werden die sichergestellten Sachen für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt, werden sie nach Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung an denjenigen herausgegeben, bei dem sie sichergestellt wurden. Ausgenommen von der Pflicht zur Herausgabe sind die unter § 6 Nr. 1a, d, e, g und j aufgeführten Gegenstände. Diese werden einbehalten und auf Kosten der Besitzer entsorgt.

(4) Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt. 

§9 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Die aktuelle Fassung der Stadionordnung steht hier zum Download bereit:

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