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Geldstrafe wegen Vergehen während des Saison-Eröffnungsspiels in Trier
Der FC 08 Homburg ist wegen unsportlichen Verhaltens seiner Anhänger während des Saison-Eröffnungsspiels der Regionalliga Südwest am 26. Juli 2024 in Trier zu einer Geldstrafe in Höhe von 11.300,- Euro verurteilt worden.
Im Rahmen des Eröffnungsspiels der Saison 2024/25 in der Regionalliga Südwest beim SV Eintracht Trier kam es am 26. Juli zu mehreren Vergehen seitens der Anhänger beider Mannschaften. So protokollierte die Sicherheitsaufsicht im Homburger Fanblock unter anderem das Werfen von mindestens 30 Bechern und vier Fahnenstangen in den Innenraum. Nach Abpfiff kam es zu einem Betreten des Innenraums von vier Anhängern, welches hohe Bußgelder mit sich bringt.
So ist der FC 08 Homburg vom Sportgericht der Regionalliga Südwest als Konsequenz zu einer Geldstrafe in von Höhe von 11.300,- Euro verurteilt worden. Dem Antrag des FC 08 Homburg, einen Teil der Geldstrafe in eigene sicherheitstechnische bzw. gewaltpräventive Maßnahmen zu investieren, wurde seitens der Regionalliga Südwest stattgegeben. So können hier rund 3.700,- Euro verwendet werden.
Innerhalb der letzten drei Spielzeiten musste der FC 08 Homburg bereits mehrere hohe Geldstrafen wegen des unsportlichen Verhaltens seiner Anhänger zahlen. So kam bis zuletzt eine Summe in Höhe von zusammengerechnet 37.540,- Euro zusammen. Aus diesem Grund sieht sich der Verein gezwungen, die Verfolgung der Täter zu intensivieren, um Strafen an diese weiterzugeben und konsequenter Stadionverbote zu erteilen. Zudem wirkt sich dies auch beim Sportgericht im Urteil strafmildernd aus.
Der FC 08 Homburg verurteilt grundsätzlich jede Form von unsportlichem Verhalten im Fanblock, sei es das Abbrennen von Pyrotechnik oder sonstige Vergehen. Diese hohen Strafen, die der Verein zahlen muss, könnten stattdessen sinnvoller an anderer Stelle, wie beispielsweise bei den Fanbussen oder in der Jugendabteilung, investiert werden. Deswegen bitten wir inständig darum, das Zünden von Pyrotechnik oder Rauchkörpern sowie sonstige strafbare Vergehen zu unterlassen.
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